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Das an der Ecke einer gassenartigen Einfahrt gelegene, vollständig verputzte Gebäude besteht aus einem älteren und einem jüngeren Teil. An das ältere, ursprünglich giebelständige Fachwerkgebäude, dessen Obergeschoss deutlich vorkragt, wurde ein Torbau angesetzt, mit dem es durch ein gemeinsames Dach zusammengezogen wurde. Da aussagekräftiges Fachwerk zu erwarten ist, muss das Gebäude aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal eingestuft werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |