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Vollkommen verputztes, giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit relativ breiter, zur Straße orientierter Giebelseite. Die gedrungenen Proportionen, der deutliche Geschossüberstand und der klar abgesetzte, steil ausgebildete Giebel lassen auf eine Entstehung im späten 17. Jahrhundert schließen. Da aussagekräftiges Fachwerk unter dem Putz zu vermuten ist, muss das Gebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |