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Das hochgelegene, größtenteils verputzte Fachwerkwohnhaus steht etwas abgerückt von der Straße gegenüber der Einmündung einer Seitengasse. Seine breiten Proportionen und die an der verdeckten Nordseite erkennbare Mannfigur mit gespreizter Fußstrebe deuten darauf hin, dass es Ende des 17. oder Anfang des 18. Jahrhunderts errichtet wurde. Zusammen mit dem vorgelagerten jüngeren Hüttenberger Tor, das über Handpforte und separate Torfahrt sowie eine Fachwerkwandung verfügt, der Scheune und der Vorgarteneinfriedung ist es aus städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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