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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude aus dem 17. oder 18. Jahrhundert; es ist verputzt. Das Gefüge ist aber offenbar vollkommen ungestört. Auffallend im Vergleich zu den übrigen Höfen der Hauptstraße sind die geringen Ausmaße des Wohngebäudes. Die zugehörige Hofstelle ist durch den Bau eines weiteren Wohnhauses anstelle der ursprünglichen Scheune in ihrem Erscheinungsbild gestört. Der Denkmalwert des alten Hauptwohngebäudes bleibt davon unberührt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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