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Dreiseitige Hofanlage am nördlichen Ortsrand, die aufgrund des gestalterischen Zusammenwirkens aller zugehörigen Gebäude insgesamt als Kulturdenkmal zu schützen ist. Wohnhaus und Scheune sind giebelständig in Gestalt eines Parallelhofes. Dazwischen spannt ein traufständiges Nebengebäude, das auch die Hofzufahrt überbrückt. Es dient im Erdgeschoß Wirtschaftszwecken, im Obergeschoß dem Wohnen. Alle angesprochenen Gebäude des Hofes in Fachwerk. Die gedrungenen Mann-Formen des Hauptwohngebäudes lassen dessen Entstehung noch im 17. Jahrhundert vermuten. Scheune und Zwischengebäude, das im Obergeschoß die Fachwerkfiguration des Hauptwohngebäudes in eindrucksvoller Reihung fortsetzt, sind wahrscheinlich etwas jünger.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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