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Dreiseithof mit Fachwerkscheune und Backsteinnebengebäude. Das Wohnhaus ist ein fast standardisierter Fachwerkbau mit dem gleichen Gefüge wie bei Nr. 11 und gerade in dieser Wiederholung von Interesse. Die Hofanlage bezeichnet die südliche Grenze der geschlossenen Dorfbebauung im 18. Jh.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |