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Hakenförmiger Hof, der insgesamt als Kulturdenkmal zu schützen ist; die Scheune mit einem für die Region ungewöhnlichen Ziegelbehang auf einer ihrer Giebelseiten. Das verputzte, im Gefüge nicht gestörte Fachwerkwohngebäude vermutlich noch aus dem 17. Jahrhundert. Bemerkenswert der abgeschleppte Bauteil in der hinteren Gebäudezone auf der zum Hof gelegenen Traufseite. Er wird im Erdgeschoß von Stützen mit geschweiften Kopfbändern unterfangen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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