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Wohnhaus des 17./18. Jhs. Das Erdgeschoss ist massiv erneuert, aber die Fachwerkwand am allseitig überstehenden Obergeschoss kaum beeinträchtigt. Für das Ortsbild bedeutsamer Bau, der unmittelbar zum Kirchplatzbereich gehört und den Eingang an der Ostseite flankiert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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