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Kleineres, geschlossen wirkendes und in der Fensterung gut erhaltenes Wohnhaus des 18. Jahrhunderts. Dreiseitiger Geschossüberstand. Am freiliegenden Fachwerk der östlichen Traufseite eine profilierte Schwelle. Auch im übrigen ist Sichtfachwerk vorauszusetzen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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