Nibelungenstraße 32
Nibelungenstraße 32
Nibelungenstraße 32, Gartenpavillon
Nibelungenstraße 32, Gartenpavillon, Aufrisse
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Nibelungenstraße 32
Flur: 1
Flurstück: 1027/10

Am Südhang der Kirchberges, erhöht über der Nibelungenstraße platzierte Villa, erbaut von Edmund Heckler 1896/97, später im Besitz der Familie Guntrum. Zweigeschossiger Putzbau mit hohem Sockel und niedrigem, gaupenbesetztem Mansarddach. Geschosstrennendes Gurtgesims sowie Kranzgesims mit Konsolfries, zur Straße Erker auf Konsolen; auch am Erker abschließender Konsolfries. Die Fenster im Erdgeschoss rundbogig, im Obergeschoss gerade schließend, jeweils mit Verdachung. Das große Fenster des Erkers mit Ohrengewände und keilförmigem Schlussstein. Der seitliche Eingang rundbogig. In der entlang der Straße verlaufenden Stützmauer eisernes Gartentor.

Südwestlich des Wohnhauses, innerhalb des Gartens, ein älteres Weinberghaus, das um 1830 von Ignaz Opfermann, wohl nach Entwürfen Georg Mollers, errichtet wurde. Auftraggeber und Nutzer dieses klassizistischen, ursprünglich isoliert stehenden Gebäudes war der angesehene hessische Obereinnehmer Joseph Heckler (1786-1857), der auf der weitläufigen, im "Rangert" liegenden Geländeparzelle privaten Weinbau betrieb. Das Gebäude eingeschossig auf einer geschosshohen Sandsteinsubstruktion, die eine große, rundbogige Eingangsöffnung, gerahmt von schießschartenartigen Lichtöffnungen, aufweist. Der darauf ruhende Pavillon verputzt, mit grauem Sockel und flachem Walmdach, das von einem Knauf bekrönt ist. Kranzgesims mit Konsolfries. Nach Süden dreiteilige Fensterfront, untergliedert durch Pilaster. Der Eingang rückwärtig. Wichtiger Bestandteil das zierliche, den Pavillon rahmende Eisengeländer zwischen Vierkantpfosten.

Wohnhaus, Gartenhaus und terrassierter Garten bilden eine Sachgesamtheit von kulturgeschichtlichem Wert, wobei vor allem dem Weinbergsgebäude besondere orts- und architekturgeschichtliche Bedeutung zukommt. Als Bautyp ist es neben dem Kirchberghäuschen in Bensheim inzwischen einzigartig.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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