Nibelungenstraße 58
Nibelungenstraße 58, Auf- und Grundrisse von H. Metzendorf
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Nibelungenstraße 58
Haus ''Friedheim''
Flur: 15
Flurstück: 57/1

In erhöhter Lage am Südhang des Kirchberges positionierte Villa, errichtet 1898/99 nach Plänen Heinrich Metzendorfs für Therese Schäfer, Witwe des erbach-schönbergischen Kammerdirektors Friedrich Schäfer. In Grundriss, Konstruktion und Fassadengestaltung weitgehend identisch mit der Villa III im Höhnschen Villengebiet in Heppenheim (Ernst-Ludwig-Str. 6) und der Villa Eulennest in Bensheim (Heidelberger Str. 46). Zweigeschossiger Putzbau über hohem, teilweise bis in Kämpferhöhe der Erdgeschossfenster reichendem Natursteinunterbau, der mittlere Baukörper mit Satteldach, östlich eingeschossiger Wintergartenanbau mit darüber liegender Terrasse. Daneben halbrunder Vorbau mit Pultverdachung, darüber, im Dach, Schleppgaupe. Die Westseite wird von einem rechtwinklig zum Hauptdach liegenden Satteldachgiebel mit Aufschiebling beherrscht, hier vorgelagert der pultverdachte Eingangsbereich mit Freitreppe und Bogenöffnung. An der Südwestecke ein dreiseitiger Erker, der von der abgeknickten Dachfläche des Querdaches geschützt wird. Die Fenster des Gebäudes sowohl rechteckig als auch mit bogenförmigem Schluss, betont durch Sandsteingewände. Die Ornamentik gegenüber den beiden Vergleichsbauten abgewandelt, hier Zickzackfries mit Volutenenden. Die Giebelspitzen mit Zierfachwerk.

Die differenziert gestaltete Villa "Friedheim" ist innerhalb Metzendorfs Oeuvre von großer Bedeutung. Sie markiert zusammen mit den beiden genannten Bauten die Wandlung des Architekten vom Historisten zum innovativen Landhausarchitekten, der um die Jahrhundertwende zu einer eigenen Handschrift findet und damit zu einem der erfolgreichsten Architekten Süddeutschlands wird.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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