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Dem späten 18. Jh. angehöriges Wohnhaus. Kleiner und geschlossen wirkender Bau mit dem charakteristischen Fachwerk der Spätzeit. Aber auch schönes Profilband auf der OG-Schwelle und hervorzuheben die biedermeierliche Oberlichttüre in alter Rahmung und mit feinem Schablonendekor.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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