Ehem. Schloß der Freiherrn von Löw, nördliches Nebengebäude
Ehemaliges Schloß der Freiherrn von Löw, historische Aufnahme vor dem letzten Umbau, Archiv LfDH
Ehem. Schloß der Freiherrn von Löw, Kastanienallee in den angrenzenden Park
Ehemaliges Schloß der Freiherren von Löw während der letzten Umbauphase
Ehem. Schloß der Freiherrn von Löw, Zufahrt von der Friedberger Landstraße
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Wetteraukreis
Florstadt
Nieder-Florstadt
  • Friedberger Landstraße 3
  • Friedberger Landstraße 3e
  • Friedberger Landstraße 3d
  • Friedberger Landstraße 3c
  • Friedberger Landstraße 3h
  • Friedberger Landstraße 3a
  • Friedberger Landstraße 3f
Ehem. Schloß der Freiherren von Löw zu Steinfurth
Flur: 2
Flurstück: 428/1, 437/10, 437/12, 437/7, 437/8, 437/9, 439/2, 442/4, 442/5, 446/7

Das ehemalige Schloß der Freiherren von Löw zu Steinfurth ist in eine mehrseitig bebaute Hofanlage am nordöstlichen Ortsrand von Nieder-Florstadt eingebunden, die auf der West- und Nordseite von einem kleinen Park umgeben ist. Auf den übrigen Seiten befinden sich Wiesen zur Nidda-Niederung hin. Das Herrenhaus aus der 1. Hälfte des 18. Jahrhunderts erstreckt sich über längsrechteckigem Grundriß von Süd-West nach Nord-Ost. Es ist ein zweigeschossiger Massivbau aus verputztem Bruchstein mit gequaderten Ecken und Mansarddach. Das 1. Dachgeschoß auf den Stirnseiten in Fachwerk, ein Querhaus ist in jüngster Vergangenheit bei der Umwandlung des Schlosses zu privaten Eigentumswohnungen entstanden. An der östlichen Seite ein älterer Gebäudeteil mit einem 1603 bezeichneten Portal. Die Nebengebäude aus dem 18. Jahrhundert sind, soweit sie ihren ursprünglichen Zustand bewahren konnten, ebenfalls Kulturdenkmäler.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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