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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage westliche Braubachstraße
Wohn- und Geschäftshaus nach dem Entwurf von Fritz Arthur Geldmacher 1906.
Das giebelständige Wohn- und Geschäftshaus zählt zu den ältesten Gebäuden der neuen Braubachstraße. 1903 hatte Fritz Arthur Geldmacher am Ideenwettbewerb Braubachstraße teilgenommen und erhielt den Auftrag für dieses und zwei weitere Häuser (Nr. 36 und Neue Kräme 8).
Den Laden im Erdgeschoss bilden zwei große Rundbogenöffnungen mit mittig liegender Eingangstür. Besonders aufwändig wurde der westliche Hauseingang gestaltet. Aufgesockelte ionische Pilaster mit Diamantierung am Schaftende und darüber angebrachtem Rankenwerk tragen ein gerades Gebälk. Darüber sitzt ein Blendgiebel mit Fabelwesen zu den Seiten und Pflanzenornamentik in der Mitte als Türbekrönung. Ein kräftig ausgebildetes Gesims mit Karniesprofil kragt von West nach Ost um gut einen halben Meter vor, wird von zwei Konsolen unterfangen und sorgt für eine leichte Verschwenkung der Fassade. In den folgenden drei Stockwerken mit jeweils vier Fensterachsen sitzen identische hochrechteckige Kreuzstockfenster mit kleinteiliger Sprossengliederung im Oberlicht.
Besonders reich gestaltet ist auch hier der mittige Sandsteinerker. Er ist verziert mit vorgeblendeten Balustern in den Brüstungen und an den Seiten mit geschmückten Eckpilastern. Der geschweifte, dreizonig gegliederte Giebel wurde komplett verschiefert.
Die Verwendung von Bauformen der Renaissance (Erker) und der Spätgotik (Fenster) entspricht ganz den Vorstellungen konservativen, späthistoristischen Bauens, an denen in Frankfurt auch noch im frühen 20. Jahrhundert festgehalten wurde, während sich in anderen Städten wie München oder Berlin bereits die Reformarchitektur der frühen Moderne durchzusetzen begann.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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