Stallscheune im Hof
Hof zu Hausen
Hauptgebäude von Südwesten
Hof zu Hausen
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Selters
Eisenbach
  • Gesamtanlage Hof zu Hausen
Gesamtanlage

Im 13. Jahrhundert Filialhof des Klosters Gnadenthal. 1662 erfolgte ein Wiederaufbau durch Achatius von Hohenfeld in Camberg. 1822 empfing der bekannte Generalmajor August Freiherr von Kruse das Gut vom Großherzog als Anerkennung seiner Verdienste in den Befreiungskriegen. Für ihn und seine Gattin entstand um 1850 die östlich benachbarte Grabkapelle. Der Musterhof wurde Domänengut und ist seit 1918 Privateigentum.

Hofbauten: Die in die weite Talaue malerisch gebettete Anlage wurde mehrfach verändert. Bedeutendster Teil ist das zweistöckige, langgestreckte Herrenhaus mit hohem Mansardwalmdach (erbaut 1662, später verputzt). Über dem Torbogen das Wappen des A. v. Hohenfeld und an der vorderen Ecke unter einem quergestellten Erker die barocke Nischenfigur des Hl. Nepomuk. Der gusseiserne Balkon aus nassauische Produktion um 1840. Rechtwinklig anschließend der Gesindebau. Im Hof eine große Stallscheune (Ende 19. Jh., verschiefert). 1972 wurde die am Hang stehende Großscheune abgebrochen. Hofmauer und Gartenterrasse mit klassizistischen Steinvasen stammen aus der Zeit v. Kruses.

Vor dem Herrenhaus ein eingefriedeter Baumpark und Allee über die Bachaue.

Kapelle: Ca. 250 Meter östlich an einer alten Wegekreuzung. Kleine Memorialkapelle im romanisierenden Rundbogenstil mit Giebel- und Wandädikulen. Die Wände zeigen imitierte Quaderfugen auf glattem Werkstein. Hinter dem Gitterportal kleiner Andachtsraum. Die Totenkammer mit den Särgen v. Kruses (gest. 1848) und seiner Gattin Henriette geh. v. Dungern (gest. 1873) nimmt die Rückseite des Baues ein.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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