Frankfurter Straße 16
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Weilburg
  • Gesamtanlage Frankfurter Straße
Gesamtanlage

In der barocken Gesamtplanung der Residenzstadt war die Frankfurter Straße seit 1714 als großzügige Lindenallee ausgewiesen. Zu nassauisch-herzoglicher Zeit war ihre Bebauung erforderlich, da die enge Altstadt keine weitere Ansiedlung zuließ. Nach den Befreiungskriegen konnte 1816 eine Kommission gebildet werden. Bauwillige waren in der Regel Handwerker, Kleinfabrikanten und Gastwirte. Sie erhielten von der Regierung freies Bauland, Baudouceures und Steuerfreiheit. Die Obergeschosse der Häuser sollten vor allem Offizieren und Beamten als Mietwohnungen zur Verfügung stehen.

Die Planung erfolgte einheitlich unter der Leitung des Herzoglich Nassauischen Landbaudirektors Friedrich Ludwig Schrumpf. Zwischen 1816 und 1843 entstanden danach zehn Häuser, von denen heute acht erhalten sind. Für die schlichten, kubischen Bauten waren drei Stockwerke vorgeschrieben, die Grund- und Aufrisse normiert. Zum üblichen Putzfachwerk kam seit 1821 auch die Lehmbauweise (Haus Nr. 21). Die Verkleidung vieler Fassaden mit Schieferschindeln datiert - wie in der übrigen Stadt - aus späteren Jahrzehnten. Im weiteren Verlauf wurden Lücken gefüllt und Bauten ersetzt, zumeist durch stilbewusste Villen. 1957-59 entstand die katholische Kirche auf Kosten des bedeutenden alten Friedhofs. Die vorgegebene, offene Ordnung blieb ungestört.

Die Gesamtanlage umfasst die beidseitige Bebauung der Straße in der bereits 1821 erreichten Ausdehnung. Als herausragende Kulturdenkmäler enthält sie den verbliebenen Teil des alten Friedhofs, der schon von Schrumpf als romantischer Park einbezogen und umgestaltet wurde, sowie das Palais v. Dungern.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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