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Zweistöckiges Wohnhaus, traufseitig zur Straße. Der ungestörte Fachwerk mit Ständerreihung, Fußstreben und Brüstungsriegel beschränkt sich auf das konstruktiv Notwendige ohne Anzeichen einer Schmuckform. Schlicht auch die biedermeierliche Oberlichttüre. In dieser typischen Ausprägung ein eigenständiger Teil des Hauptstraßenbildes.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |