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Gesamtanlage Nieder-Mockstadt
Die dem Niddatal folgende Frankfurter Straße prägt zusammen mit ihrer Fortsetzung Richtung Norden, der Lauterbacher Straße, das Bild eines historischen Straßendorfes, das hinter den Höfen der West-Seite der Frankfurter Straße noch von Hausgärten auf traditionelle Weise landschaftlich eingebunden wird. Seitlich des genannten Straßenzuges liegen als eher inselartige Siedlungsflecken der ehemalige Amtshof Viehweg 10 und als Gegenpol die Hofgruppe In der Ecke. Die Höfe von In der Ecke werden durch die Kellerstraße erschlossen. Deren auf der Südseite gleichmäßig parzellierte Hofareale mit ebenfalls gleich großen Kellern auf der gegenüberliegenden Straßenseite lassen eine planmäßige Ortserweiterung als plausibel erscheinen. Die ältesten Gebäude bäuerlicher Gehöfte sowie die ältesten der Erdkeller gehören hier noch dem 17. Jahrhundert an. Jüngerer Entstehungszeit sind die historischen Hofstellen entlang der ebenfalls quer zur Frankfurter Straße verlaufenden Orlesstraße und der Stockheimer Straße (ab Mitte des 18. Jahrhunderts). Insgesamt ergibt sich daraus das Bild einer geschichtlichen Siedlungsanlage, die aus gestreut liegenden Bebauungsinseln hervorging (Amtshof, In der Ecke) und entlang von Wegen längs und quer zum Niddatal in linearer Gestalt verdichtet wurde.
Besonderheit im Ortsbild sind die figürlich gestalteten Firstziegel, die vermutlich seit dem 19. Jahrhundert hergestellt wurden. Sie sind typisch für Orte mit Ziegeleien, da die Firstziegel wahrscheinlich als handgefertigte Einzelstücke von den Ziegelern geschaffen wurden. Zu den ältesten Formen der Firstziegel zählt die Figur des Reiters, wie sie beispielsweise bei den Bauten Frankfurter Straße 21 und 24 erhalten ist.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
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