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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude, Teil einer dreiseitigen Hofanlage; das Wohnhaus besticht durch die vollständige Erhaltung des dreizonigen Gefüges. Es ist rein konstruktiv aufgebaut, ohne jede Schmuckform. Die Aussteifung der Fachwerkwände auf allen Seiten nur durch Streben zwischen Rähm und Schwelle, liegender Dachstuhl. Für die Entstehungszeit Ende des 18. Jahrhunderts besonders typisch und deshalb Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |