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L-förmige Hofanlage, deren Bauten wie die des benachbarten Hofes Nr. 1 etwas hinter der vorderen Grundstücksgrenze beginnen; der Hof ist teilweise mit einer Bruchsteinmauer eingefriedet. Das Fachwerkwohnhaus im Kern aus der Zeit um 1700, im Obergeschoß ist das Gefüge der Entstehungszeit ursprünglich erhalten. Vor der westlichen Giebelseite des Wohnhauses zur Erschließungsseite des Hofes hin ein kleiner angebauter Stall. Hinter der den Hof rückwärtig abschließenden Scheune wie bei den Nachbarn ein kleiner Hausgarten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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