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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude, das zu einer hakenförmigen Hofanlage gehört; das Fachwerkgefüge des angesprochenen Wohnhauses ist vollständig in seiner alten Form erhalten, aufgrund der Aussteifung der Eckpfosten auf der zur Straße gelegenen Giebelseite durch Mann-Formen mit Gegenstreben nach oben und nach unten dürfte es kurz nach 1700 entstanden sein. Der Geschoßversatz auf der Giebelseite als Balkengesims, wie er auch schon am Wohnhaus des Hofes Nr. 7 der Kellerstraße beobachtet werden konnte.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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