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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude, das aufgrund seiner Verstrebungsart, Mann-Formen ohne Gegenstreben, noch ins 17. Jahrhundert zu datieren ist; als besondere Schmuckform ist auf der Giebelseite über die beträchtliche Gebäudebreite hinweg eine Schwelle mit Konsolfries zu verzeichnen. Der Geschoßversatz darunter mit Balkengesims wie bereits bei den Fachwerkwohnhäusern von Nr. 15 und 7 der Kellerstraße. Der Zugang zum hakenförmigen Hof durch die Schnitzereien des entsprechenden Obergeschoß-Eckpfostens betont.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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