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Giebelständiges Wohnhaus, dessen jetzige Verkleidung und Verputzung einen Sichtfachwerkbau des 17./18. Jahrhunderts verbirgt. Bis auf die Erdgeschossfenster scheint das Gefüge im Wesentlichen ungestört. Auf der ursprünglichen Eingangs- und Hofseite kragt das Obergeschoss vor; gleich der Straßenseite wird sie zweifellos als Schaufassade ausgebildet sein. Rückwärtig spätere Erweiterung. Neben dem zu erschließendem Alter begründet auch die Lage des Hauses im wichtigsten Teil der Gesamtanlage den Denkmalwert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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