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Das kleine, giebelständige Wohnhaus ist weitgehend verputzt und zeigt nur über dem massiv erneuerten oder verstärkten Erdgeschoss freiliegendes Fachwerk. Das schmucklose Gefüge zeigt recht altertümliche Merkmale mit überblatteten Riegeln, was auf eine Entstehung im früheren 17. Jahrhundert schließen lässt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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