Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Die St. Wendelinus, dem Schutzheiligen vor Pest und Bedrängnis geweihte Kapelle wurde 1631 vor dem Eingang zum Dorf unmittelbar an der Hohen Straße errichtet.
Der kleine, etwa quadratische verputzte Bruchsteinbau wird von einer glockenförmigen Haube bekrönt. Oberhalb des Rundbogenportals mit einer zweiflügeligen, qualitätvollen Tür des frühen 19. Jahrhunderts findet sich die Inschrift: ZV EHREN GOT DES HEILIGEN WENDELINI IST DIESE CAPPELL ERBAWET MDCXXXI. Das Innere gewölbt mit zwei seitlichen Stichkappen oberhalb der kleinen Rechteckfenster. Im Zentrum des hölzernen Altaraufsatzes von 1674, dessen dunkle Originalfassung 1998 freigelegt wurde, steht eine moderne Statue des hl. Wendelin (1993), welche das verloren gegangene Altarbild ersetzt. Das Retabel war von dem bereits 1649 verstorbenen Stiftskanoniker von St. Lubentius und Archidiakonats-Kommissar des trierischen Archidiakonats Dietkirchen, Heinrich Wentzel gestiftet worden, wie eine Inschrift auf der Predella belegt: AD HONOREM DEI DEIPARAEO V MARIAE POSUIT RS DNS HENERICUS WENTZEL CANONICUS A C COMMISSARIUS ARCHIDIACONATUS S LUBENTY IN DITTKIRCHEN A'' 1674.
Auf den beiden seitlichen Wandkonsolen waren qualitätvolle barocke Holzplastiken der Heiligen Alban von Mainz und Sebastian (um 1750) aufgestellt, die heute aus Sicherheitsgründen im Pfarrhaus aufbewahrt werden.
Die Kapelle ist als Zeugnis bäuerlicher Frömmigkeit von ortsgeschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |