Barfüßerstraße 8
Barfüßerstraße 8, Ansicht südliche Giebelfassade und Kellerquerschnitt (IBD)
Barfüßerstraße 8
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Barfüßerstraße 8
Flur: 26
Flurstück: 6/1

Fachwerkhaus zu vier Fensterachsen auf der Südseite der Barfüßerstraße, erbaut 1686 (d). Über dem erneuertem Erdgeschoss mit Ladengeschäft erheben sich zwei Obergeschosse in Rähm-Stockwerks-Konstruktion mit schlichten Formen, die auf den Einbau größerer Fenster im 18. oder 19. Jahrhundert zurückzuführen sind. Erhalten blieben lediglich einige Fußstreben und Kopfwinkelhölzer. Zwischen den Fenstern sind in Nachahmung historischer Limburger Flachschnitzereien Zierbretter mit Blattmotiven und mittigen Perlstäben angebracht. Unterhalb des Schopfwalmes kleines, weiß gefasstes Kopfband. Im Erdgeschoss Querbalkendecke auf zwei Unterzügen, die durch Gusseisensäulen des 19. Jahrhunderts gestützt werden. Hoher mittelalterlicher Gewölbekeller eines Vorgängerbaues erhalten.

An das Vorderhaus von 1686 schließt sich unmittelbar ein Hinterhaus von 1621 (d) an, das damals unter Wiederverwendung großer Teile eines Hauses von 1342 (d) entstand, welches vorher das Rückgebäude auf der bis zur Fleischgasse reichenden Parzelle gebildet hatte.

Um 1670 gelangt das Anwesen an den Schöffen und Bürgermeister Daniel Brandenburger (1634-1707) und seine Frau Margarethe Eych, die 1686 das heutige Vorderhaus errichten ließen und in einem zugehörigen Bau an der Fleischgasse ein Brauhaus einrichteten. 1764 wurde der Besitz geteilt in Brauereihaus mit Bierstube (Fleischgasse 17) und das Gebäude an der Barfüßerstraße, das an den 1776 ermordeten Lederhändler und Stadthauptmann Kaspar Bogner fiel. Das Gebäude an der Fleischgasse wurde 1998 so durchgreifend renoviert, dass das heutige Gebäude einem Neubau entspricht.

Bau- und stadtgeschichtlich interessantes und wichtiges Gebäude.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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