Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Das Anwesen, welches sich heute zwei getrennte, mit eigenen Giebeldächern versehene, sowie verputzte Fachwerkhäuser teilen, wird bereits 1371 als "des Hessen huise" genannt. 1382-84 entrichtet der Bäcker Ludewich, der mit Katherine Hessen verheiratet war, der Stiftskellerei Gültzahlungen. Wahrscheinlich besteht die Backgerechtigkeit auf diesem Anwesen bereits ab dieser frühen Zeit, eindeutig nachweisbar aber seit 1569, als es von dem Bäcker Jacob Gerlach übernommen wird. Unter den Erben des Bäckers Laux Weidenpusch wird das Haus 1684 geteilt. Sein Sohn Georg übernimmt die als Backhaus bezeichnete Haushälfte Nr. 13, welche er um 1700 baulich verbessert, die nachmalige Nr. 15 übernimmt Laux'' Tochter Agathe, die mit dem Sattler Wilhelm Döppes jun. verheiratet war.
Die Besitzergeschichte lässt annehmen, dass das Haus noch einen mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Kern besitzt, wie es auch die weit vorkragenden Geschosse und die später unterteilte Erdgeschosshalle vermuten lassen. Unterhalb der vorderen Haushälfte zwei in Längsrichtung liegende, tonnengewölbte Keller. In dem linken Bau sind die rückwärtige westliche Traufseite sowie die Rückseite im Erdgeschoss in Massivbauweise ausgeführt, vermutlich bestand hier die ehemalige Backstube.
Unter der Verputzung der beiden Häuser, in denen über Jahrhunderte eine Bäckertradition bestand, scheinen sich ältere Kernbauten zu verbergen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |