Bergstraße 1
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Bergstraße 1
Flur: 24
Flurstück: 63

Zwei verputzte Fachwerkbauten mit leichten Vorkragungen der Obergeschosse, die ursprünglich wiederum in je zwei Wohneinheiten geteilt waren, wie an den unterschiedlichen Neigungswinkeln des Eckhausdaches sowie aus Schriftquellen zu erschließen ist. Die beiden Doppelhäuser werden erstmals 1403 genannt; ihre wiederholten Teilungen und Vereinigungen sind durch regelmäßige Gültzahlungen der verschiedenen Besitzer an die Stifte Limburg und Dietkirchen gut dokumentiert. Das Eckdoppelhaus war spätestens 1536 verfallen und wurde 1542 durch den Schuster Hans Hersell (genannt Langer Hans) neu errichtet. Der tonnengewölbte, parallel zur Barfüßerstraße verlaufende Keller könnte dabei noch von dem Vorgängerbau stammen.

Eine bauhistorische Einschätzung des nördlichen Gebäudes ist aufgrund der Verputzung nicht möglich. Sicher ist jedoch, dass der Gewölbekeller noch mittelalterlich ist, da bei Umbaumaßnahmen 1957 ein Münzschatz unter einer Steinplatte des alten Kellers gefunden wurde. Die Münzen, deren älteste 1338 datiert ist, weisen im Wesentlichen auf Beziehungen nach Frankreich und Flandern hin und wurden wohl spätestens 1342 vergraben, da Münzen der Ausgaben von 1343 fehlen. Es ist zu vermuten, dass ein jüdischer Hausbesitzer den Hort bei den Judenverfolgungen dieser Zeit vergraben hat, bislang ist ein solcher Besitzer aber erst drei Generationen später bekannt, als beide Haushälften 1418 dem Juden Gottschalk gehörte.1878 endgültige Vereinigung beider Anwesen.Die beiden Häuser markieren den wichtigen Übergang vom Bischofsplatz zur Barfüßergasse. Trotz ihres schlichten Äußeren könnten beide Bauten – neben ihren Kellergewölben – noch ältere Fachwerkgerüste besitzen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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