Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Der stattliche, asymmetrische Backsteinbau mit rot-gelber Verklinkerung und verschiefertem flachen Walmdach wurde 1889 von dem Bauunternehmer Johann Georg Brötz errichtet. Die Fassade verbindet einen zweigeschossigen, aufgedrempelten Traufteil mit einem Giebelrisalit, der von drei kleinen Obelisken überhöht wird. Erdgeschossiger Risaliterker mit obergeschossigem Austritt mit Backsteinbrüstung. Die Rund- bzw. Segmentbogenfenster sind mit aufwändigen neoklassizistischen Rahmenmotiven akzentuiert. An der westlichen Hausseite Eingangsvorbau (moderner Windfang), darüber Freisitz mit Backsteinbrüstung. Gut erhaltene Haustür mit halbkreisförmigem Oberlicht. Im Inneren blieben große Teile der reichen und sehr qualitätvollen Ausstattung erhalten: u. a. die Holztreppe im Stil der Neorenaissance mit Schnitzreliefs, auf denen ein Drache Wappenschilder mit unterschiedlichen Motiven trägt. Im Erdgeschoss befand sich ein circa 60 qm großer Raum mit Wintergarten, der nach dem Krieg in der Mitte geteilt wurde, jedoch seine reiche ursprüngliche Ausstattung, u. a. eine marmorne sowie hölzerne Wandverkleidung, den Parkettboden mit Sternmotiv sowie einen großen Kachelofen behielt.
Im Garten zweigeschossiges Wirtschaftsgebäude aus Backstein mit Segmentbogenfenstern (moderner Wohnungs- und Garageneinbau).
Historistischer Villenbau mit qualitätvoller großbürgerlicher Ausstattung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |