Diezer Straße 48,Detail Treppengeländer
Diezer Straße 48, Stuckmarmorsäule, ehemaliges Gartenzimmer
Diezer Straße 48, Detail Treppengeländer
Diezer Straße 48
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Diezer Straße 48
Flur: 37
Flurstück: 2/1

Der stattliche, asymmetrische Backsteinbau mit rot-gelber Verklinkerung und verschiefertem flachen Walmdach wurde 1889 von dem Bauunternehmer Johann Georg Brötz errichtet. Die Fassade verbindet einen zweigeschossigen, aufgedrempelten Traufteil mit einem Giebelrisalit, der von drei kleinen Obelisken überhöht wird. Erdgeschossiger Risaliterker mit obergeschossigem Austritt mit Backsteinbrüstung. Die Rund- bzw. Segmentbogenfenster sind mit aufwändigen neoklassizistischen Rahmenmotiven akzentuiert. An der westlichen Hausseite Eingangsvorbau (moderner Windfang), darüber Freisitz mit Backsteinbrüstung. Gut erhaltene Haustür mit halbkreisförmigem Oberlicht. Im Inneren blieben große Teile der reichen und sehr qualitätvollen Ausstattung erhalten: u. a. die Holztreppe im Stil der Neorenaissance mit Schnitzreliefs, auf denen ein Drache Wappenschilder mit unterschiedlichen Motiven trägt. Im Erdgeschoss befand sich ein circa 60 qm großer Raum mit Wintergarten, der nach dem Krieg in der Mitte geteilt wurde, jedoch seine reiche ursprüngliche Ausstattung, u. a. eine marmorne sowie hölzerne Wandverkleidung, den Parkettboden mit Sternmotiv sowie einen großen Kachelofen behielt.

Im Garten zweigeschossiges Wirtschaftsgebäude aus Backstein mit Segmentbogenfenstern (moderner Wohnungs- und Garageneinbau).

Historistischer Villenbau mit qualitätvoller großbürgerlicher Ausstattung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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