(M) Grabenstraße 22, Buntglasfenster von 1925
(K) Grabenstraße 22
Grabenstraße 22, (historische Ansicht)
Grabenstraße 22, Portalachse
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Dr.-Wolff-Straße 2
Portalachse des ehem. Bäckereigenossenschafthauses
Flur: 22
Flurstück: 18/2

Das Gebäude der Bäckergenossenschaft war 1925/26 durch den Architekten Willy Bungarten für die Ein- und Verkaufsgenossenschaft der "Bäcker- und Conditoren von Limburg und Umgegend GmbH" geplant und errichtet worden. Das stattliche freistehende Gebäude mit Walmdach besaß im Erdgeschoss Ladenräume, in drei Obergeschossen waren die Büros der Genossenschaft untergebracht und im obersten, leicht zurückgesetzten 4. Stock lagen Wohnungen für Angestellte. Ein rückwärtiger Flügelbau diente als Mehllager.

Der Abriss des Gebäudes erfolgte 1980, jedoch wurde die Eingangsachse des Vorgängerbaues erhalten und in den Neubau der "City-Arkaden" integriert. Das plastisch durchgebildete Portal aus Muschelkalk ist durch einen gekehlten und profilierten Rechteckrahmen mit dem großen Oberlicht verbunden. Darin ist ein Buntglasfenster eingelassen, welches das von zwei stehenden Löwen getragene Bäckerinnungswappen zeigt. Seitlich in die Kehlung sind mit floralen Motiven geschmückte Konsolen eingelassen. Die bauzeitliche Holztür mit Verglasung, Beschlägen und Griffen erhalten. Das oberhalb der Portalrahmung zur Belichtung des Treppenhauses in die Fassade eingelassene buntverglaste Thermenfenster zeigt innerhalb von Ornamentschmuck drei darstellende Motive: Getreideanbau, Gang zur Mühle und Bäcker am Ofen. Inschrift: "Architekt Bungarten 1925".

Originelles und in der Region einzigartiges Relikt eines großformatigen, Einflüsse von Sachlichkeit und Expressionismus aufgreifenden Baues zwischen den beiden Weltkriegen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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