Eschhöfer Weg 6
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Eschhöfer Weg 6
Flur: 29
Flurstück: 10/1

Repräsentatives zweieinhalbgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus an der Ausfallstraße nach Eschhofen, geplant 1906 von Architekt Gustav Möhn im Auftrag Heinrich Wagners (Bauaufsicht Chr. Hankammer). Wagner hatte wenige Jahre zuvor im dem lahnseitigen Bereich des Grundstücks eine Waschanstalt und Färberei errichten lassen (heute moderne Wohnanlage). Die Straßenfront des Putzbaues zeigt einen breiten zweiachsigen Giebelrisalit sowie einen einachsigen Traufteil, linksseitig zurückgesetzt findet sich die Haustür in einem übergiebelten Treppenhausrisalit, davor liegt ein offener Eingangsbereich, über der sich ein Austritt mit erhaltenem, hochwertig gestalteten Eisengeländer in Jugendstilformen erhebt. Oberhalb der markanten Rauhputzquaderung des Sockelbereichs ist das Erdgeschoss durch eine zarte Putzquaderung mit einbezogenen Fensterrahmungen ausgezeichnet. Die Beletage ist durch Ecklisenen mit reichen Phantasiekapitellen akzentuiert. Sämtliche Lichtöffnungen – einzelne Fenster bzw. im Giebelfeld Fenstergruppen – sind durch aufwändige Rahmenmotive, u. a. mit Ohrungen und Fensterschürzen mit Lorbeergehängen, hervorgehoben. Der mehrfach geschweifte Giebel ist durch ein begleitendes Treppenmotiv sowie ein Profilband, welches von eckig gebrochenen Voluten ausgeht, bereichert. Bauzeitliche Haustür mit Vergitterung. Originale hölzerne Dachgauben mit alter, kleinteiliger Sprossengliederung.

Der harmonisch proportionierte Aufriss zeigt in der Formensprache seiner sehr qualitätvollen Verputzung die Verbindung von barockisierenden Formen mit Jugendstilmotiven, wie er in Limburg mehrfach vorkommt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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