Fischmarkt 5
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Fischmarkt 5
Flur: 25
Flurstück: 3

Das schmale Haus auf der Westseite des Fischmarktes besetzt vollständig eine lang gestreckte, leicht trapezförmige Parzelle, die bis zur Rosengasse reicht. Der Kern des Gebäudes besteht aus einem Wandständergerüst des 14. Jahrhunderts mit sieben Gebinden und Längsbalkenlagen über Querunterzügen, dessen linke Seitenwand und Rückfassade (mit Toilettennische) aus Bruchsteinmauerwerk bestehen. Im frühen 17. Jahrhundert entstand die zweiachsige Fachwerkfront zum Fischmarkt mit kurzen genasten S-Streben im Giebel, die jedoch im 19. Jahrhundert durch die Erhöhung des 2. Geschosses und den Einbau größerer Fensterformate verändert wurde. Qualitätvolle Haustür der Biedermeierzeit mit Oberlicht (um 1800).

Ursprünglich besaß das Haus eine fünf Meter hohe Halle, die wahrscheinlich im hinteren Abschnitt unterteilt war. Das Obergeschoss war in drei etwa gleich große Raumeinheiten unterteilt, wie Reste der zweigeschossigen Andreaskreuze, die an den Dachbalken endeten, belegen.

1549 firmiert das Anwesen als Haus der Erben Hen Obelachs in Dern, von denen es um 1560 der reiche Kaufmann Meffart Ebell (Abel) erwirbt. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts ist es im Besitz von Hans Engel(bert) Kalckoffen, in dessen Auftrag wahrscheinlich die Fassade erneuert wird. Zwischen etwa 1685 und dem frühen 18. Jahrhundert ist das Haus unter jeweils zwei Besitzern geteilt. Der Schneider Anton Werth lässt 1912 das Fachwerk freilegen.

Das Gebäude besitzt vor allem aufgrund des hohen Alters seines Fachwerkgerüstes besonderen architekturgeschichtlichen Wert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
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Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
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