Fleischgasse 12
Fleischgasse 10-14, Grundriss Keller- und Erdgeschosse (Aufmaß anlässlich der Sanierung)
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Fleischgasse 12
Flur: 25
Flurstück: 118

Traufständiger, dreigeschossiger Fachwerkbau mit großem Zwerchhaus in der Mitte des westlichen Teils der Fleischgasse auf einer sehr kleinen Parzelle, erbaut 1590 (d), umfassender Umbau 1690 (d). Über dem modern veränderten Erdgeschoss (Ladeneinbau) erheben sich zwei wenig vorkragende Obergeschosse. Das ursprüngliche Haus von 1590 war nur 5,50 m tief und besaß einen fast quadratischen Grundriss. Einhundert Jahre später wurde auf der Rückseite ein Anbau angefügt sowie das stattliche Zwerchhaus, welches zum Teil auf dem Nebenbau aufliegt, errichtet. Die Erschließung erfolgte nun durch das Haus Nr. 10, hierfür wurde die alte Westwand im Erd- und erstem Obergeschoss entfernt. Auch die Fassade wurde verbreitert und umgestaltet, sie zeigt typische Formen des späten 17. Jahrhunderts mit dreiviertel hohen Streben und Kopfwinkelhölzern, die im Zwerchhaus eine ganze "Mannfigur" bildet. Im Inneren gewann man durch den Umbau einen zweiten heizbaren Raum im 1. Obergeschoss, der mit einer Stuckdecke versehen wurde.

Unter dem Haus liegt der flach gewölbte Keller eines Vorgängerbaues, der heute zur Hälfte unter das Haus Nr. 10 (vor 1690 zu zwei Drittel) reicht und mit dem Gewölbescheitel quer zur Straße platziert ist.

Der Kernbau wurde erstmals 1606 zusammen mit dem Nachbarhaus Nr. 10 als Haus des Johannes Schonstein erwähnt, die Erweiterung 1690 wurde durch den Wollweber Hans Adam Schwartz vorgenommen. Sanierung 1981.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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