Grabenstraße 54
Grabenstraße 54, Brüstungsrelief
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Grabenstraße 54
Flur: 35
Flurstück: 53

Stattliches historistisches Wohn- und Geschäftshaus, erbaut 1901/02 von Bauingenieur Hensler (Wiesbaden) für die Witwe von J.B. Hilf. Die mit Werkstein und Klinkern verkleidete Fassade zeigt einen dreiteiligen Aufriss mit betonter und von einem Zwerchgiebel überhöhter Mitte. Die Fassadenkanten sind durch Werksteinquaderungen, die im zweiten Obergeschoss diamantiert sind, abgesetzt. Das Erdgeschoss wird von dem Hauseingang mit erhaltener Tür sowie einem Ladengeschäft eingenommen, dessen große Schaufenster durch Unterteilungen mit profilierten Holzrahmen gegliedert sind. Die wenigen dort verbliebenen Wandflächen durch Rustikaquaderung belebt. Oberhalb des profilierten Gurtgesimses ist die Mittelpartie der Fassade leicht vorgezogen und in den beiden Obergeschossen mit breiten, weit vorkragenden Balkons besetzt, die untereinander durch kräftige Achteckpfeiler verbunden sind. Die Brüstungsfelder sind mit Gußsteinreliefs mit Weinlaub bzw. Kastanienblättern besetzt. Die Fensterrahmungen aufwändig gestaltet mit unterschiedlichen, von Konsolen gestützten Bekrönungen. Das Konsolkranzgesims wird von dem Zwerchgiebel unterbrochen, dessen einstiger Dekor nach der Kriegszerstörung nicht wieder rekonstruiert wurde. Qualitätvolle Jugendstileingangstür mit Buntverglasung, im Inneren reiche bauzeitliche Ausstattung mit zwei Buntglasfenstern im floralen Jugendstil.

Die Außengestalt des Gebäudes bedient sich in zeittypisch eklektizistischer Weise aus den Fundus der italienischen Spätrenaissance- und Barockzeit, die dem hohen Repräsentationsanspruch der wilhelminischen Gesellschaft Genüge leisten. Moderne Jugendstilformen finden sich nur an untergeordneten Stellen und im Inneren.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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