Grabenstraße 61, Fassadendetail
Grabenstraße 61, Frontispiz
Grabenstraße 61
Grabenstraße 61, Hauseingang
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Grabenstraße 61
Flur: 26
Flurstück: 31/2

Imposantes, dreistöckiges Geschäfts- und Mietwohnhaus in der Blickachse der Graupfortstraße, erbaut 1901/02 oberhalb der erhaltenen Kellerräume und Fundamente des Vorgängerbaus im Auftrag von Gustav Conradi durch den Bauunternehmer Christian Hankammer. Die streng symmetrisch gegliederte Straßenfront mit feiner durchgängiger Putznutung zeigt eine gleichmäßige Abfolge gekoppelter und einfacher Fensterachsen sowie ein zentrales Zwerchhaus mit phantasievoller Giebelsilhouette. Die reichen Gliederungs- und Dekorformen orientieren sich an Vorbildern der Spätgotik wie der Renaissance. Figürliche Bauzier und Reliefs, die oft originelle Masken und Köpfen innerhalb von Blattwerk zeigen, ergänzen das repräsentative Erscheinungsbild. Das Erdgeschoss wird von dem zentralen Hauseingang mit erhaltener geschnitzter Haustür sowie zwei flankierenden Ladengeschäften mit großen segmentbogigen Schaufenstern eingenommen. Die beiden, auf kräftigen Konsolen ruhenden Balkons oberhalb der Ladeneingänge besitzen Steinbrüstungen aus Fischblasenmaßwerk, der obere zentrale Balkon 1958 ausgetauscht. Im zweiten und dritten Obergeschoss blieben die ursprünglichen Fenster mit kleinteiligen Sprossen, teilweise mit alter Verglasung, erhalten. Über dem Hauseingang Datierung auf Schriftband: "1901/1902". Im Inneren reiche Ausstattung der Bauzeit.

Der Bau ist das wichtigste Gebäude des Historismus in der Grabenstraße und von großer Bedeutung als Blickziel von der Graupfortstraße.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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