Neumarkt 14, Rückgebäude zur Graupfortstraße
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Neumarkt 14
Flur: 35
Flurstück: 47/1

Der stattliche Blendziegelbau in rot-gelbem Farbkontrast bildete das Hinterhaus des Geschäftshauses Neumarkt 14 des Eisenwarengroßhandels Andreas Diener und wurde 1901 von dessen Witwe in Auftrag gegeben, die Planunterlagen stammen von Architekt Jakob Fachinger. Der traufständige dreigeschossige Bau besitzt eine klare symmetrische Gliederung mit zentralem Giebelrisalit. Das Erdgeschoss ist durch eine horizontale rote Bänderung als Sockelzone charakterisiert, von dem sich die Obergeschosse durch ein Sohlbankgesims absetzen. Die Segmentbogenfenster der zweiachsigen Seitenpartien und des Erdgeschosses sind durch vorgezogene Backsteinverdachungen bekrönt, während die beiden Zwillingsfenster des Risalits zusätzlich durch qualitätvolle renaissancistische Putzscraffitti dekoriert sind. Oberhalb der etwas schmaleren Zwerchhausfenster Reliefs: links ein geflügeltes Rad (zeitgenössisches Symbol für die Eisenbahn) über der Inschrift „Hora ruit" (die Zeit eilt), rechts ein Schild mit Hammer. Hohes, aus vorgezogenen Backsteinen gebildetes Kranzgesims mit deutschem Band. Die rechte Hausansicht mit Stufengiebel zeigt ähnliche, jedoch reduzierte Dekorformen wie die Straßenfront. Seitlich des Risalits moderner Mansardenausbau mit Kunstschieferverkleidung.

Das als Geschäfts- und Mietwohnhaus konzipierte Gebäude ist ein zeittypisches Beispiel des gemäßigten Historismus, der sowohl durch die harmonisch proportionierte Gestaltung als auch die qualitätvollen Dekorationsmotive überzeugt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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