Im Schlenkert 13
Im Schlenkert 13, Erker
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Im Schlenkert 13
Flur: 34
Flurstück: 23

Historistisches, zweieinhalbgeschossiges Wohnhaus von 1906 (Erkerinschrift) mit aufwändig gestalteter Fassade mit zentralem Risalit und volutengeschmücktem Stufengiebel sowie zurücktretendem Eingangsbereich. Aus der eckig gebrochenen rechten Hausecke entwickelt sich oberhalb eines vorkragenden Gesimses ein Polygonalerker, der in einem Turmgeschoss mit Sichtfachwerk und mehrfach geschwungener Haube gipfelt. Die Fenster des Hochparterres rundbogig mit kräftig profilierter Rahmung und plastischem Schlusssteinmotiv, die axial darüber liegenden hochrechteckigen Lichtöffnungen mit breiten, abgefasten Fensterfaschen. Der Giebelrisalit ist im zweiten Obergeschoss und im Zwerchhausbereich mit einem kräftigen Kastenerker besetzt. Die Stuckdekorelemente konzentrieren sich vor allem auf die Brüstungszonen der Fenster und zeigen eine Abwandlung von barocken Kartuschenmotiven und Fensterschürzen; am Türmchen geschnitztes, farbig gefasstes Blütenfries. Die Schmuckformen des Erkers sowie der Fenstergruppe oberhalb des Eingangs zeigen eine freiere Auffassung ohne stärkere Anlehnung an traditionelle Ornamentprägungen. Der über einen Treppenaufgang zugängliche Eingang mit bauzeitlicher Haustür und rundbogigem Vorbau erhalten; störend der darüber aufgesetzte, überdimensionierte Wintergarten. Reiche Innenausstattung mit marmorverkleidetem Treppenhaus und Stuckdecken.

In Gesamt- wie Detailgestaltung das wohl qualitätvollste Beispiel des barockisierenden Historismus in Limburg, welches zugleich Einflüsse der Reformarchitektur verarbeitet.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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