Kleine Rütsche 1-2
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Kleine Rütsche 1
  • Kleine Rütsche 2
Flur: 23
Flurstück: 12

Das zweigeschossige Fachwerkhaus mit giebelseitiger Vorkragung besetzt vollständig das parallelogrammförmige Grundstück an der Ecke Kleine Rütsche-Rosengasse. Das Gebäude entstand in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts als zeittypischer Wandständerbau mit einem ursprünglich wohl durchgehenden, aber nicht sehr hohen Erdgeschossraum, Längsbalkenlage und aufgeblatteten Riegeln und Schwertungen auf den Traufseiten. Die Giebelfassade wurde um 1580/90 vorgestellt und zeigt reiche Fachwerkformen mit beschnitzten Eckständern, gebogene Kurzstreben und Andreaskreuzen. Die westliche Traufwand steht auf einem hohen Bruchsteinsockel und besitzt ein Zwerchhaus mit rasterartigem Fachwerk.

Das Haus taucht um 1450 erstmals in den Quellen auf (Haus des Heinczgin Hebendreger) und ist durch regelmäßige Gültleistungen an die Stiftspräsenz in seiner Besitzergeschichte sehr gut dokumentiert. Unter anderem gehörte es um 1490 Wigand Cleberg, seit 1584 dem Bürgermeister Johann Müller (um 1540-1614), der wahrscheinlich die Fassade erneuern ließ und gegen 1600 dem Stadtschreiber und Notar Jakob Paser (um 1575-1635), der ebenfalls Bürgermeister war. In der zweiten Hälfte des 17. und im frühen 18. Jahrhundert wird es das "Rosenhaus" in der Milchgasse genannt. Von etwa 1729 bis vor 1921 war das Haus unter zwei Besitzern aufgeteilt. 1979 Sanierung mit Fassadenfreilegung.

Die Ecklage des Gebäudes ermöglicht eine besonders gute Ablesbarkeit der beiden Hauptbauphasen. Seine Frontseite zählt zu den besonders aufwändigen und gut erhaltenen Beispielen des Fachwerkdekors des späteren 16. Jahrhunderts.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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