Kolpingstraße 17
Kolpingstraße 17, Aufriss der westlichen Traufseite mit Eintragung der Bauabschnitte (IBD)
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Kolpingstraße 17
Flur: 27
Flurstück: 9/2

Freistehendes, giebelständiges Fachwerkhaus über hohem Bruchsteinsockel mit Geschossüberhang des einzigen Obergeschosses, Baujahr 1665 (d), Hinterhäuser von 1672/73 (d) und 1801 (d). Die Eckständer des Obergeschosses sind zu halben Mannfiguren mit weit ausgreifenden gebogenen Streben und Kopfwinkelhölzern erweitert. Der Giebeldekor besteht aus drei Gefachen mit griechischen Kreuzen mit verstärktem Zentrum, diese finden sich auch neben genasten Kurzstreben auf der östlichen Traufseite.

Das große Grundstück wurde 1667 von dem St. Georgenstift dem Wollweber Antonius Schütz für 2 Gulden ewiger jährlicher Gülte in Erbpacht verliehen. Erwähnt wird dabei, dass auf dem Platz ein "neues, aber annoch unperfectirtes Häuslein" steht, welches Schütz von dem Schneider Hans Peter Vogel übernommen habe. Dies bestätigt die dendrochronologische Datierung der Hölzer der vorderen Haushälfte sowie die Inschrift des ehem. Hauseingangs auf der westlichen Traufseite: HANS PETER VOGELL UND MARGREDA PROBSTIN BAUEN ANNO 1665. Antonius Schütz erweiterte bereits in den Jahren 1672/73 (d) den Bau durch ein Hinterhaus. Vorder- und Hinterhaus gehörten zwischen 1690 und 1793 jeweils unterschiedlichen Besitzern. Nach der Wiedervereinigung unter Johannes Fischbach wird 1801 (d) ein zweiter Anbau angefügt, Auftraggeber war wahrscheinlich dessen Schwiegersohn, der Krämer Joseph Müller. Umfassende Renovierung mit Errichtung eines rückwärtigen Anbaues 2004/05.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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