Nonnenmauer 5
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Nonnenmauer 5
  • Nonnenmauer 5a
  • Nonnenmauer
Flur: 24
Flurstück: 131, 92, 93/1

Das giebelständige Fachwerkhaus des frühen 17. Jahrhunderts mit massivem älteren Erdgeschoss, welches zum Anwesen Salzgasse 6 gehört, steht zurückgesetzt von der Nonnenmauer direkt an der Abbruchkante zu der erheblich tieferen Ebene der Parzellen der Salzgasse und ist zur Nonnenmauer ein-, zur Salzgasse dreigeschossig.

Die heutige Fachwerkkonstruktion wurde im frühen 17. Jahrhundert dem zum Teil erhaltenen älteren Massivgeschoss aufgesetzt. Die beiden neuen Fachwerkgeschosse in zeittypischen Konstruktionsformen zeigen Mannfiguren, Andreaskreuze auf Fensterhöhe und gegenständige Kopfwinkelhölzer. Die nach Norden gerichtete Frontseite besitzt einen knaggengestützten Schopfwalm, während der zur Stadt gerichtete Giebel einen heute verschieferten Schweifgiebel aufweist. 1770 erfolgte die Teilung der Parzelle: in dem ehem. Hinterhaus von Salzgasse 6 wird eine Mädchenschule unter Leitung des Klosters Bethlehem eingerichtet, die bis 1819 hier besteht. 1823 wird das Gebäude von der Stadt verkauft – in dieser Zeit gelangt das als Stall genutzte Untergeschoss wieder zum Vorderhaus, während die oberen Geschosse als Wohnhaus dienen.

Das zum Teil ein Meter starke Bruchsteinmauerwerk des Untergeschosses lässt vermuten, dass es sich um den Rest des hier lokalisierbaren großen Steinhauses, "wo die Juden zu tanzen pflegten" (Quelle von 1336) handeln könnte – im 14. Jahrhundert führte die heute verschwundene Judengasse ausgehend von der Bergstraße hinter den Häusern auf der Nordseite von Barfüßerstraße und Salzgasse zum Judentanzhaus und zur Synagoge, dem Vorgängerbau des Gasthauses "Zu den drei Kronen" (Nr. 6).

Lokal- und sozialgeschichtlich bedeutendes Gebäude mit ansprechendem Fachwerkbild des frühen 17. Jahrhunderts.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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