Parkstraße 21, Eingang
Parkstraße 21, Balkon
Parkstraße 21
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Parkstraße 21
Flur: 39
Flurstück: 34/14

Freistehendes, giebelständiges Wohnhaus, erbaut 1904/05 von Bauunternehmer Johann Georg Brötz für den Fabrikanten Willi Scheid. Über einem Kellersockel aus Backstein und Werkstein erhebt sich die symmetrische Putzfassade, die barockisierende Formen mit eleganten Jugendstilelementen paart. Wichtigstes Gestaltungselement sind die beiden direkt an den Fassadenkanten des Obergeschosses ansetzenden, identischen Polygonalerker mit Walmhauben und zierlichen Reliefs mit Obst- und Kartuschenmotiven. Zwischen den beiden Erkern ist ein Balkon mit filigranen Schmiedeeisengittern eingespannt. Die Fassadenmitte wird in allen Geschossen belebt durch jeweils zwei Fenster unterschiedlicher Größe und nichtaxialer Anordnung, jedoch gleichem Putzdekor durch breite Faschen mit eckigen Voluten. Leicht geschweifter Giebel, im Zentrum eine wie durch das Krüppelwalmdach niedergedrückte Kartusche mit Blattgehängen.

Auf der linken Seite weit zurückliegendes Treppenhaus, dessen qualitätvolle, schmiedeeiserne Überdachung des Eingangbereichs erhalten blieb. Bauzeitliche, zweiflügelige Haustür mit Hochovalfenstern. Auf der westlichen Hausseite Zwerchhaus mit geschweiftem Giebel, an der Rückseite vorgebaute Holzveranda, darüber Freisitz. 1934 Einbau einer Dachgeschosswohnung. Im Inneren Treppenhaus mit Balustergeländer sowie weitere Ausstattungselemente erhalten.

Das Haus überzeugt vor allem durch die originelle, in Limburg einzigartige Gestaltung der Schauseite, die originell interpretierte historisierende Stilzitate mit Jugendstilelementen verbindet.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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