Plötze 1
Plötze 1
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Plötze 1
Flur: 25
Flurstück: 104/2

Das stark erneuerte, dreistöckige Fachwerkhaus der Zeit um 1580/90 nimmt eine heute sehr unregelmäßig geformte Parzelle am westlichen Beginn der Plötze ein. Es ragt mit der südlichen Ecke spitz in den Straßenraum hinein und war mit seinen beiden Giebeln dem Verkehr zugewandt, der durch das in unmittelbarer Nachbarschaft stehende Diezer Tor verlief. Durch einen Verbindungsbau zu dem benachbarten Geschäftshaus von 1969 ist heute der linke Teil der ursprünglichen Fassade verdeckt.

Das vor allem durch die spätere Vergrößerung der Fensterformate veränderte Fachwerk zeigt genaste und gebogene Kurzstreben und geschnitzte Balkenköpfe; der straßenseitige Eckständer ist mit eingeschnitzten Ornamentformen verziert. Das zweite Geschoss wurde wie der geschweifte Südwestgiebel verschiefert. In dem schmalen Giebel in Richtung Plötze ist ein quadratisches Holzrelief eingelassen, welches innerhalb eines Blattkranzes das mit drei Rosen besetzte Wappen von Marcus Schwan (um 1545-1618) zeigt, der zwischen 1579 und 1591 kurtrierischer und hessischer Keller in Limburg war. Er ist als Bauherr des heutigen Hauses anzusprechen, ein Vorgängerbau wird erstmals 1441 im Besitz des Contze Keßeler genannt. Ab 1586 war das Anwesen mit dem Nebenhaus Plötze Nr. 3 vereint. Ab 1683 befanden sich beide Häuser im Besitz des Kaufmanns und Ratsverwandten Bertram Haag (um 1648-1729). Sanierung 1979/80 mit weitgehender Erneuerung des Erdgeschosses. Das patrizische Anwesen ist trotz der umfassenden Veränderungen von hoher stadtgeschichtlicher wie städtebaulicher Bedeutung. Wappenrelief und geschnitzter Eckständer belegen die hohe handwerkliche Qualität des Ursprungsbaues.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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