Plötze 3
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Plötze 3
Flur: 25
Flurstück: 106/1

Der doppelgeschossige, traufständige Bau mit spitzem Zwerchgiebel springt mit leicht geknickter Fassadenflucht in den Straßenraum am Beginn der Plötze vor. Im massiven Erdgeschoss Haustür mit Werksteingewände, am Scheitelpunkt kleines Wappen und Jahreszahl 1754, links daneben rundbogiger, ursprünglicher Kellerzugang, datiert 1753 (beide stark überarbeitet). 1979 wurden das Fachwerkobergeschoss und die Dachkonstruktion unter Verlust der ursprünglichen inneren Struktur rekonstruiert. Das Gefüge der Obergeschossfront mit K-Streben weist auf eine spätmittelalterliche Entstehungszeit des Ursprungsbaues, wobei der durch einen breiten Treppeneinbau dezimierte kreuzgratgewölbte Keller mit starkem, zentralem Pfeiler noch von der Erstbebauung des Grundstücks im 13. oder 14. Jahrhundert stammt. Das Anwesen befand sich wahrscheinlich ursprünglich im Besitz des Schöffen Werner Senger (urk.1324-1369). 1586 ging es an den Keller Marcus Schwan über, der bereits Haus Nr. 1 besaß. Es blieb mit diesem bis 1723 vereinigt, als es vom Bäcker Hans Wilhelm Schäfer ersteigert wurde. 1753 übernahm es der Mainzer Kommerzienrat Heinrich Conrad Weis, der es in den Jahren 1753-54 erneuern ließ und seine Hausmarke („Glücksvier" belegt mit den Buchstaben HCW) sowie jenes seiner Frau (Wolfshaken bestreut mit drei Sternen) in der Form eines Allianzwappens an den beiden Zugängen anbringen ließ. Haus und Keller dienten hauptsächlich als Weinlager. Ab 1789 im Besitz des jüdischen Kaufmanns Meyer Jacob und seiner Frau Hanna. 1911 erwirbt es Jakob Maldaner, der hier bis 1936 eine Milchhandlung betrieb, danach seinen Erben. Ab 1969 Schuhhaus Lanz, womit beide Anwesen Nr. 1 und Nr. 3 wieder in einer Hand war, Sanierung 1979/80.

Das leider durch starke Eingriffe und Erneuerungsmaßnahmen geprägte Gebäude besitzt vor allem lokalgeschichtliche wie straßenräumliche Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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