Rütsche 7-9
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Rütsche 7
  • Rütsche 9
Flur: 24
Flurstück: 27/2, 28/2

Das schmale, 1647 (d) umgebaute Fachwerkhaus von 1470 (d) ist Teil der östlichen Frontseite der Rütsche. Drittes Obergeschoss und Dachgeschoss nach Kriegsschäden vollständig erneuert. Das Erdgeschoss mit einem etwa 3,80 m hohen Hallenbereich wurde in Ständerbauweise errichtet und zeigt den Zustand nach dem Umbau der Mitte des 17. Jahrhunderts. Dagegen konnte das in Rähmbauweise abgezimmerte Obergeschoss bei der Sanierung 1982/83 anhand erhaltener Gefügeteile und Befunde in seinem mittelalterlichen Aussehen rekonstruiert werden. Es zeigt ein engmaschiges Fachwerk mit wandhohen Streben an den Eckstielen und zwei, teilweise eingezapften, teilweise überblattete Riegelreihen, die ein langes Fensterband einschließen. Die Stichbalken des vorkragenden zweiten Obergeschosses sind mit Kopfbändern gegen die Wandstiele ausgesteift.

Im Inneren zweischiffige Halle mit Querbalkenlage auf Längsunterzug und Stichbalken zur Fassade. Der tonnengewölbte Keller von 2,80 m Scheitelhöhe könnte noch von dem Vorgängerbau stammen. Dieser gehörte ursprünglich zum Nachbarhaus Rütsche 5, wie eine 1274 ausgestellte Schenkungsurkunde der Gisela, Tochter des Limburger Schöffen Heinrich Albus (Weiß) bezeugt. Hierin ist von ihrem steinernen Elternhaus (Rütsche 5) mit anliegendem Fachwerkhaus die Rede, die "iuxta forum ubi panis venditur" (am Brotmarkt) liegen. 1320 war es das Haus der Witwe des Isfrid neben dem Steinhaus des Mulich. Nach einer Überlieferungslücke ist der inzwischen erfolgte Neubau 1514 wieder fassbar, als er dem Kanoniker Johann Carnifices gehörte. 1574 wird es das erste Mal geteilt. Die Wiedervereinigung im Jahr 1647 durch den Lohgerber Peter Hirtz (Hirsch) war Anlass zu einer grundlegenden Sanierung. Nach rund dreißig Jahren kam es zur erneuten Teilung, wobei die Haushälfte Nr. 7 zeitweilig nochmals in Vorder- und Hinterhaus unterteilt war. 1899 endgültiger Zusammenschluss beider Haushälften unter dem Schneider Paul Dattler.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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