Rütsche 10
Rütsche 10
Rütsche 10
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Rütsche 10
Flur: 24
Flurstück: 14

Das relativ kleine, zweigeschossige Fachwerkhaus mit nach Befund rekonstruierter Vorlaube besetzt eine nördliche Parzelle innerhalb des nach 1300 inselartig im alten Marktbereich errichteten Baublocks und steht direkt an der Einmündung der Rütsche in den Fischmarkt. Der 3,50 m hohe tonnengewölbte Keller mit zwei Blendnischen ist von der Fahrgasse aus ebenerdig zugänglich. Darüber erhebt sich ein Wandständerbau mit einer massiven südlichen Traufwand sowie einer nördlichen Fachwerkwand mit Schwertungen und aufgeblattetem Brustriegel. Somit stammt der Kern des Gebäudes mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit der Erstbebauung der Parzelle um 1300. Die Fassade zeigt dagegen typische Merkmale der Zeit um 1500 mit gezapften, überkreuzten und gebogenen Streben in der Fassadenmitte, gebogenen K-Streben an den Eckständern, überblatteten Riegeln und Spitzsäule. Im Inneren überspannt eine Längsbalkenlage über Querunterzügen das Erdgeschoss. Die früheste Erwähnung datiert von 1391, als das Haus Werner und Rorich von Dietkirchen gehört; um 1450 wird es Haus der Noden genannt. Aufgrund regelmäßiger Gültzahlungen an die Stiftspräsenz sind die weiteren Inhaber des Anwesens wohl annähernd lückenlos bezeugt. Bauherr der Fassadenerneuerung könnte Gerlach Krueg (Kruchk) oder sein Sohn Joerg Kruck gewesen sein, die es ab 1495 bis etwa um 1515 besaßen. Im späteren 16. sowie im 17. Jahrhundert wird es Haus zum Diebstock genannt, da direkt gegenüber in der Ecke zwischen Rütsche 11 und 13 der städtische Pranger aufgestellt war.

Die teilrekonstruierte spätmittelalterliche Fassade verbirgt einen bauhistorisch älteren und bedeutenden Kernbau. Wichtige Position im städtebaulich bedeutsamen Übergangsbereich vom Fischmarkt zur Rütsche.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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