Salzgasse 5-7, Fassadenansicht
Salzgasse 5-7
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Salzgasse 5
  • Salzgasse 7
Flur: 25
Flurstück: 28, 29

Das dreigeschossige, giebelständige Fachwerkhaus mit Kernbau von 1343 (d) und einer Fassade des späteren 17. Jahrhunderts erhebt sich auf einer bis zur Böhmergasse reichenden Parzelle auf der Südseite der Salzgasse. Die Längswände sind massiv, wie es wahrscheinlich auch die nicht mehr erhaltene Rückfassade war. Das Haus besaß ursprünglich eine hohe Halle, die später unterteilt wurde, und Längsbalkenlagen, die erhalten blieben. Gleichfalls aus der Erbauungszeit bewahrt blieb das ungewöhnliche Dachgerüst mit einer mittleren Stuhlsäulenreihe, von der aus Kopfstreben, die die Kehlbalken überblatten, in die Sparren eingeblattet sind. Diese für die Zeit hochmoderne Hängekonstruktion ermöglichte die Einrichtung großer stützenloser Räume im darunter liegendem Geschoss.

Die Fassade des 17. Jahrhunderts zeigt ein annähernd symmetrisches, stockwerksweise abgezimmertes Gefüge, dessen Brüstungsgefache mit zentralen Rautenformen, die zu beiden Seiten von gegenständigen genasten Kurzstreben flankiert werden, geschmückt sind. Das Giebelfachwerk schlicht mit ausschließlich geraden Stützenformen. Die mittige Knagge weist auf einen ehemaligen Schopfwalm hin, das Satteldach wurde seitlich durch Drempel erhöht. Die 1727 erfolgte Hausteilung in Firstrichtung besteht bis heute.

Der unter dem Haus liegende tonnengewölbte, 1727 unterteilte und mit neuen Treppen versehene Keller ist nur 9 Meter lang und besaß ursprünglich einen Zugang von der Hofseite, was vermuten lässt, dass das Haus früher um ein knappes Drittel kürzer war.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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