Salzgasse 10-12
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Salzgasse 10
  • Salzgasse 12
Flur: 24
Flurstück: 94, 95

Das vollständig verputzte und verschieferte Fachwerkhaus steht auf der Nordseite der Salzgasse im vorderen Bereich einer Parzelle, die ursprünglich bis zur Nonnenmauer reichte. Das unscheinbare, im oder nach dem Dreißigjährigen Krieg geteilte Haus lässt nur durch die weiten Vorkragungen der drei Obergeschosse und den auf der linken Ecke des 2. Obergeschosses erkennbaren, durch ein Kopfband gestützten Hängepfosten sein hohes Alter erkennen. Nach einer noch nicht abgeschlossenen dendrochronologischen Untersuchung könnte das Haus 1342, also direkt nach dem zweiten Limburger Stadtbrand, entstanden sein. In dieser Zeit wird es gleich den anderen Bauten seiner Zeit eine hohe Erdgeschosshalle besessen haben, die wie bei den meisten Häusern im 16. oder 17. Jahrhundert durch Einzug eines weiteren Geschosses unterteilt wurde.

In den Quellen erscheint das Anwesen

erstmals 1386 als Behausung Gerhards (des) Schreibers. Gegen 1485 gehörte das Gebäude Jacob Rickel, der kurtrierischer Keller zu Diez und hessischer Keller in Limburg war, danach seinen Erben. Um 1685 bis 1760 hatte der Krämer Christoph Henseler bzw. seine Nachkommen die Haushälfte Nr. 10 inne, die andere Seite (Nr. 12) besaß der Barbier und "chirurgus" Hanß Wilhelm Birckenbühl bis 1715. Danach beide Hälften des bis heute geteilten Hauses in wechselndem Besitz.

Das in seinem Bestand gefährdete Haus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Dokument der Wiederaufbauphase nach dem zweiten verheerenden Stadtbrand.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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