Schiede 6
Schiede 6, Bauplanung (Städt. Bauamt)
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Schiede 6
Flur: 21
Flurstück: 37/2

Repräsentativer Putzbau im Stil des französischen Manierismus, entworfen und erbaut 1899 von Josef Hartmann (der zum Bauantrag eingereichte Plan sah eigentlich eine Gestaltung im "Schweizer Stil" vor). Singulär unter den historistischen Bauten Limburgs ist die Verwendung architektonischer Formen, wie sie im Frankreich des späten 16. Jahrhunderts verwandt wurden. Hierzu gehören eine kräftige Massengliederung mit einem turmartigen, zweiachsigen Bauteil, der von einem stumpfen Pyramidendach bekrönt wird, aufwändige Stuckrahmungen der Fenster sowie ein reich geschmücktes Mezzaningeschoss. Die gesamte Fassade ist gegliedert durch zahlreiche Bandgesimse, die mit ihrer Betonung der Horizontalen einen harmonischen Ausgleich zu der Vertikaltendenz der Eckpartie mit dem hohen Dach bieten. Die Fenster bzw. Fenstertür von Erd- und Obergeschoss der Frontseite mit reicher Bauzier durch plastische Sohlbänke und Bekrönungen sowie ornamentale Reliefs mit Kartuschenmotiven. Die beiden segmentbogigen Mezzaninfenster werden von reich geschmückten Balustersäulchen sowie plastischen Zierfeldern flankiert, gedoppelte Konsolen stützen das vorkragende Kranzgesims. Große Dachgaube mit Freigespärre. Vor dem linken Fassadenbereich hölzerne Veranda mit ursprünglichen Brettbalustern im nur wenig erhöhten Parterre, auf der rechten Seite zurückliegende Eingangsachse mit schlichtem Vorbau (darüber moderner Wintergartenaufbau). Im Inneren blieben viele Ausstattungsdetails erhalten.

Die für den Bürgerhausbau der Zeit um 1900 recht ungewöhnliche französisierende Architektur- und Stilformen besitzen eine sehr repräsentative Wirkung, die nur durch die erneuerten, wenig angepassten Fenster gestört wird.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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