Schiede 24, Detail Fassade
Schiede 24, Mascaronkonsole
Schiede 24
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Schiede 24
Flur: 44
Flurstück: 37/6

Barockisierendes, dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Mansarddach Ecke Schiede – Diezer Straße, erbaut 1889 für Tünchermeister Josef Müller, 1898 Erweiterung um eine Achse nach Westen; Planunterlagen: Architekt Wagner, Frankfurt. Die zur Kreuzung gerichtete Eckabschrägung wird durch zwei Balkons mit filigranen gusseisernen Gitterbrüstungen sowie eine markante Standgaube akzentuiert; die beiden Hauptfassaden jeweils mit vier unterschiedlich rhythmisierten Fensterachsen. Im Erdgeschoss streifenförmige Rauhputzfelderung mit breiten profilierten Nuten, die darüber liegenden Geschosse in Glattputz. Im Kontrast zu den großen rundbogigen Ladenfenstern sind die Wohnungsfenster stichbogig mit diamantierten Scheitelsteinen gestaltet, die Öffnungen des ersten Stockes zudem mit Brüstungsfelderungen und konsolgetragenen geraden Verdachungen hervorgehoben. Die Obergeschossfassade zur Schiede durch zwei reiche korinthische Pilaster über Mascaronkonsolen, zur Diezer Straße durch genutete Lisenen gegliedert. Diese ist zudem ausgezeichnet durch zwei große Rundbogennischen: die untere zeigt eine vollplastische Personifikation der "Industria" mit Zahnrad und Hammer, die obere ist mit einer Prunkvase geschmückt. Die ursprünglich symmetrische Fassade wurde acht Jahre nach Fertigstellung des Hauses um eine weitere Achse mit Rundbogenportal und Zwillingsfenstern verbreitert.

Der stattliche Bau an einer der wichtigsten Kreuzungen der Limburger Innenstadt ist von hoher städtebaulicher Bedeutung. Durch den Abriss der gleichfalls historistischen Nachbarbauten ist er der letzte verbliebene spätgründerzeitliche Bau in diesem Bereich der Schiede.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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